Neufassung der Satzung
des Tierschutzvereins Lippstadt und Umgebung e. V.
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Lippstadt und Umgebung e. V.“.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Lippstadt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- den Betrieb eines Tierheims zur Aufnahme, Pflege und Vermittlung von Fundtieren, herrenlosen Tieren oder aus anderen Gründen in Not geratenen oder auf Hilfe angewiesenen Tieren,
- Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, Tierquälereien oder Tiermisshandlungen zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen.
Die Aufnahme, Pflege und Vermittlung von Fundtieren, herrenlosen Tieren oder aus anderen Gründen in Not geratenen oder auf Hilfe angewiesenen Tieren ist unmittelbarer Vereinszweck. Nur durch diese Tätigkeit kann akut in Not geratenen und auf Hilfe angewiesenen Tieren geholfen werden.
Der Verein unterhält ein Tierheim, dessen Betrieb an diese Satzung und an die Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e. V. gebunden ist.
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
Der Verein kann seine Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO verwirklichen. Daneben kann der Verein auch Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts beschaffen und diese zur Ver-wendung für steuerbegünstigte Tierschutzzwecke an diese weiterleiten (§ 58 Nr. 1 AO). Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtigte Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das notwendige Personal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnis-mäßig hohen Vergütungen gewährt werden. - Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie nicht im Vereinsinteresse auf einen Ersatz verzichten. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung in Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen; soll diese einem Vorstandsmitglied zugutekommen, muss die Mitgliederversammlung diesem Beschluss zustimmen.
§ 3 - Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann auf schriftlichen Antrag erworben werden. Ordentliches Mitglied des Vereins können werden:
- Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat mit schriftlicher Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten,
- Juristische Personen (insbesondere Vereine und Stiftungen) sowie Körperschaften (insbesondere Gemeinden)
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrfach. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden. Die Mitgliedschaft tritt frühestens 8 Wochen nach der ersten Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Kraft.
3. Die Mitgliedschaft endet:
- durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich erklärt werden kann,
- durch Ausschluss oder
- durch Tod.
4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
- dem Vereinszweck oder Tierschutzbestrebungen allgemein in grober Weise zuwiderhandelt,
- den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet,
- mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist vereinsintern unanfechtbar. Eine Erstattung bereits entrichteter Mitglieds-beiträge ist im Falle des Ausschlusses ausgeschlossen.
5. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes ordentliche Mitglied sowie die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jugendmitglieder haben erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein eigenes Stimmrecht.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
§ 5 - Beiträge
1. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitglieder-versammlung beschließt; jedem Mitglied steht eine freiwillige, höhere Zahlung (Dauerspende) frei. Zu den Mindestbeiträgen kann die Mitgliederversammlung auch eine Beitragsordnung erlassen.
2. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.
3. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
4. Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
5. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge durch Vorstandsbeschluss auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
6. Für Mitglieder der Jugendgruppe kann ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 - Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 - Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister, der gleichzeitig auch Geschäftsführer ist.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen kommissarischen Nachfolger bestellen.
3. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden neutralen Wahlleiter durchzuführen.
4. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.
§ 8 - Aufgabenbereich des Vorstandes, Beschlussfassung
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Die Geschäftsaufteilung und die Reihenfolge der Vertretung im Falle der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern regelt der Vorstand durch Beschluss einer Geschäftsordnung.
2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
3. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung,
- ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes,
- die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,
- die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
4. Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheims dem Vorstand.
5. Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder (Beisitzer) haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstandes, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.
§ 9 - Beschlussfassung des Vorstandes
1. In bedeutenden Angelegenheiten fasst der Vorstand Mehrheitsbeschlüsse. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eine Woche vor dem Sitzungstermin eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden in Textform oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
3. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Beschlussantrag schriftlich zustimmen.
4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter und, sofern sie Geld-angelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden bzw. seinem Geschäftsführer zu unterfertigen. Über die Reihenfolge der Vertretung im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden durch seinen Stellvertreter fasst der Vorstand Beschluss oder regelt dies in einer Geschäftsordnung.
§ 10 - Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Es ist zulässig, die Einladung anstelle einer schriftlichen Einladung in „Dem Patriot“ und/oder „Die Glocke“ und ergänzend durch Aushang im Tierheim zu veröffentlichen.
3. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über den Voranschlag
- Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes, Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
- Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
4. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nicht über einen anderen Versammlungsleiter beschließt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, sofern nicht anders geregelt. Zur Satzungsänderung ist abweichend davon eine Stimmenmehrheit von ¾ der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der gültig abgegebenen Stimmen. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss in diesem Fall schriftlich erfolgen.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmen-enthaltungen werden bei der Ermittlung des Mehrheitsverhältnisses nicht mitgezählt. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.
5. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl, entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
7. Wahlen sind auf Antrag nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich und geheim durchzuführen, sonstige Beschlussfassungen und Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.
8. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter durchzuführen.
§ 11 - Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern werden vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Tagesordnung gesetzt, wenn sie rechtzeitig eingereicht werden. Anträge müssen bis spätestens zehn Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung eingereicht werden. Ein Sachantrag muss auf die Tagesordnung genommen werden, wenn er mindestens von 1/3 der Vereinsmitglieder belegt durch Unterschriften unterstützt wird. Verspätete Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die von der Mitglieder-versammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können, außer es handelt sich um Anträge auf Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung.
§ 12 - Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen ( § 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und müssen von dieser genehmigt werden.
§ 13 - Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 14 - Rechnungsprüfung
Bis zu zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Rechnungsprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.
Die Kasse und Bankkonten sind mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Prüfug und die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassen- und Bankkontenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind.
§ 15 - Jugendgruppe
Um Heranwachsende für den Tierschutzgedanken zu begeistern, kann eine Jugendgruppe gebildet werden.
Der Jugendgruppenleiter wird auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Er muss durch seine Persönlichkeit Gewähr für ordnungsmäßige, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Er übt die Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.
§ 16 - Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e. V., sowie des Landestierschutzverbandes NRW e. V.
§ 17 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit (4/5 der gültig abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder) beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschluss-fassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB (§§ 47 ff).
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lippstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Konkret sind die Mittel zum Erhalt und Weiterbetrieb des Tierheims zu verwenden.
§ 18 - Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Eine Beschluss-fassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
§ 19 - Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.
§ 20 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 15. Mai 2013 außer Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27. April 2016 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.
§ 21 - Salvatorische Klausel
Sollte einer der vorgenannten Paragraphen ungültig werden, so erhält die Satzung in ihrer Gesamtheit dennoch ihre Gültigkeit.
Lippstadt, den 27.04.2016
gez. Sabine Mann (1. Vorsitzende)
gez. Anne Hackenschmidt (2. Vorsitzende)
gez. Carmen Fischer (Geschäftsführerin)
gez. Karin Stahn (Schriftführerin)